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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/UntAusLTG,BY - UntersuchungsausschussG Landtag/
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Art. 8 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Art. 8 UntAusLTG – Zusammensetzung des Unterausschusses
Dem Unterausschuss müssen mindestens der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses und ein Mitglied der antragstellenden Gruppe angehören.
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