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§ 2 HHG2004/05
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HHG2004/05,MV
Gliederungs-Nr.: 630-14
Normtyp: Gesetz

§ 2 HHG2004/05 – Kreditermächtigungen (1)

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von

  1. 1.
    892.265.700 Euro für das Haushaltsjahr 2004 und
  2. 2.
    583.420.300 Euro für das Haushaltsjahr 2005

aufnehmen.

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 1 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahme und Ausgabe für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufnehmen. Kredite in Höhe von 1 bis 3 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahme und Ausgabe für das laufende Jahr festgestellten Betrags darf das Finanzministerium mit Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags aufnehmen. Die nach den Sätzen 1 und 2 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Finanzministerium Kredite aufnehmen

  1. 1.
    zur Tilgung von im laufenden Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan (Teil III des Gesamtplans) ergibt, und
  2. 2.
    zur Marktpflege für Emissionen des Landes, soweit die Ausgaben für Ankäufe die Einnahmen aus Wiederverkäufen übersteigen. Ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ist auf die Ermächtigung nach Absatz 1 anzurechnen.

Der Kreditrahmen des laufenden Haushaltsjahres erhöht sich ferner um die Beträge, die notwendig werden

  • zur vorzeitigen Tilgung von Schulden,
  • zur Tilgung von kurzfristigen Krediten,

wenn und soweit diese wegen ihrer Unvorhersehbarkeit im Kreditfinanzierungsplan nicht enthalten sind.

(4) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Mecklenburg-Vorpommern entfallenden Anteil aufnehmen. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich um die nach Satz 1 aufgenommenen Beträge.

(5) Im Rahmen der Finanzierung am Kreditmarkt können auch ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(7) Das Finanzministerium darf zur Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufnehmen.

(7a) Das Finanzministerium wird ermächtigt, dem Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Rahmen des § 9 Abs. 6 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. September 2002 (GVOBl. M-V S. 681) zinsfreie Kassenverstärkungskredite zu gewähren. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Universitätsklinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten.

(8) Mehreinnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben in dem laufenden Haushaltsjahr benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden.

(9) Das Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) darf entsprechend § 9 Abs. 5 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. September 2002 (GVOBl. M-V S. 681) zur Deckung von Ausgaben für Investitionen Kredite bis zur Höhe von 3.000.000 Euro aufnehmen, wenn deren Refinanzierung (Zins und Tilgung) gesichert ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die Höhe der aufgenommenen Kredite, den investiven Verwendungszweck und über die Ausgestaltung der Refinanzierung zeitnah zu unterrichten.

(10) Über die Ermächtigung nach Absatz 9 hinaus darf das Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Haushaltsjahr 2005 einmalig einen Kredit zweckgebunden zur Finanzierung einer Bauinvestition bis zur Höhe von 12.000.000 Euro aufnehmen, wenn dessen Refinanzierung (Zins und Tilgung) gesichert ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die Höhe der aufgenommenen Kredite, den investiven Verwendungszweck und über die Ausgestaltung der Refinanzierung zeitnah zu unterrichten.

(11) Über die Ermächtigungen nach den Absätzen 9 und 10 hinaus darf das Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Kredite zweckgebunden zum Erwerb von umliegenden Krankenhäusern oder Geschäftsanteilen daran bis zu einer Gesamthöhe von 15.000.000 Euro aufnehmen, wenn deren Refinanzierung (Zins und Tilgung) gesichert ist. Der Finanzausschuss des Landtages ist über die Höhe der aufgenommenen Kredite, den Verwendungszweck und über die Ausgestaltung der Refinanzierung zeitnah zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."


/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HHG2004/05,MV - HaushaltsG 2004/2005/
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