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Art. 5 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 UntAusLTG – Ausscheiden von Ausschussmitgliedern

(1) Ausschussmitglieder scheiden aus dem Untersuchungsausschuss aus, wenn sich ergeben hat, dass sie an einer Handlung oder Unterlassung beteiligt waren, die Gegenstand der Untersuchung ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Bei dieser Entscheidung darf das betreffende Ausschussmitglied nicht mitwirken.

(2) Die weitergehenden Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 22 ff StPO) über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Ausschussmitglieder keine Anwendung.

(3) Scheidet nach Absatz 1 ein Ausschussmitglied aus, so kann dessen Fraktion einen weiteren Vertreter bestimmen. Art. 3 Abs. 1 findet Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/UntAusLTG,BY - UntersuchungsausschussG Landtag/
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