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§ 20 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 HmbLVO – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten vom 28. November 1978 (HmbGVBl. S. 391) in der geltenden Fassung außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO,HH - Hamburgische Laufbahnverordnung/§§ 17 - 20, Fünfter Teil - Schlussbestimmungen/
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