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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/StFoG,BY - Staatsforstengesetz/
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Art. 20 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Art. 20 StFoG – Leistungen für Versorgungsempfänger
(1) Der Freistaat Bayern trägt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ehemaligen Beamten der Staatsforstverwaltung und deren Hinterbliebene.
(2) 1Die Bayerische Staatsforsten trägt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die vom Freistaat Bayern übernommenen Beamten und deren Hinterbliebene. 2Der Freistaat Bayern beteiligt sich an den Versorgungsleistungen nach Satz 1 nach Maßgabe des Art. 145 BayBG.
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