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Art. 28 SNHG
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Art. 28 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Schulimmobilien"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Schulimmobilien" vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 493), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 526), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "teilrechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

2.
§§ 6 und 8 werden aufgehoben.

3.
§ 7 wird § 6 und in seinem Absatz 2 wird hinter dem Wort "für" das Wort "die" eingefügt.

4.
§ 11 wird § 7.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SNHG,HH - SNH-Gesetz/
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