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Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Landesrecht Hamburg
(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)
§ 1 ArbGGAG
Das Arbeitsgericht Hamburg und das Landesarbeitsgericht Hamburg bleiben für das gesamte Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg als Gerichte für Arbeitssachen bestehen.
§ 2 ArbGGAG
(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird ein beratender Ausschuss nach § 18 Absätzen 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1267) gebildet.
(2) Der Senat wird ermächtigt, im Rahmen des § 18 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl der Vertreter und ihre Berufung zu bestimmen.
§ 3 ArbGGAG
(1) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
(2) Aufhebungsvorschrift
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?templateID=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&task=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=170188,3
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