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Art. 14 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 14 StFoG – Kapitalausstattung

(1) 1Das Grundkapital der Bayerischen Staatsforsten wird in der Satzung festgelegt. 2Das Grundkapital wird durch Sacheinlage des im Weg der Ausgliederung gemäß Art. 5 übernommenen Vermögens geleistet. 3Daneben erhält die Bayerische Staatsforsten entbehrliche, betrieblich nicht notwendige Grundstücke aus dem Grundstockvermögen im Wert von bis zu 10 Mio. EUR als zusätzliche Einlage. 4Soweit der Wert des übernommenen Vermögens die Höhe des Grundkapitals übersteigt, ist der Differenzbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.

(2) Der Freistaat Bayern stattet die Bayerische Staatsforsten in erforderlichem Umfang mit liquiden Mitteln aus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/StFoG,BY - Staatsforstengesetz/
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