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Art. 6 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 6 StFoG – Aufsicht

(1) 1Die Bayerische Staatsforsten unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Staatsministerium (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgabe über die Angelegenheiten der Bayerischen Staatsforsten umfassend unterrichten. 2Die Aufsichtsbehörde kann die Bayerische Staatsforsten anweisen, innerhalb einer ihr gesetzten, angemessenen Frist, Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. 3Kommt die Bayerische Staatsforsten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen; die Kosten trägt die Bayerische Staatsforsten.

(3) Für die Forstaufsicht gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes für Bayern.

(4) Die vorbildliche Bewirtschaftung des Staatswaldes und die vorbildliche Jagdausübung werden von der Aufsichtsbehörde insbesondere auf Grund eines von der Bayerischen Staatsforsten zum 31. Dezember eines jeden zweiten Jahres vorzulegenden Berichts überprüft; der Bericht ist erstmals zum 31. Dezember 2006 vorzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/StFoG,BY - Staatsforstengesetz/
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