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Art. 18 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 18 StFoG – Haftung

(1) Der Freistaat Bayern haftet für die Verbindlichkeiten der Bayerischen Staatsforsten unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht möglich ist.

(2) Soweit die Bayerische Staatsforsten zur Absicherung ihrer Risiken nicht Versicherungen abschließt, kann eine Teilhabe an der Eigenversicherung des Freistaates Bayern gegen Zahlung eines marktgerechten Entgelts vereinbart werden.

(3) Der Freistaat Bayern trägt die Kosten für Sicherungs-, Sanierungs- sowie sonstige Maßnahmen für Altlasten an Grundstücken, die der Bayerischen Staatsforsten nach Art. 3 zur Bewirtschaftung oder nach Art. 5 zu Eigentum übertragen werden, wenn sie aus öffentlich-rechtlicher Verpflichtung notwendig und durch Bescheid der zuständigen Sicherheitsbehörde nachgewiesen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/StFoG,BY - Staatsforstengesetz/
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