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Art. 8 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 8 StFoG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied (Vorstandsvorsitzender) und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

(2) 1Der Aufsichtsrat bestimmt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied des Vorstands; es entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand. 2Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands gleiche Rechte und Pflichten.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen. 2Eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Der Anstellungsvertrag ist auf den Zeitraum der Bestellung auszurichten.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/StFoG,BY - Staatsforstengesetz/
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