Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§ 55, 11. Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht/
Dokument
§ 55 IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht
11. Abschnitt – Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 55 IfSG – Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder zur Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§ 55, 11. Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139497,56
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139497,56
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.