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Art. 19 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 19 StFoG – Personal

(1) Aus Anlass der Errichtung der Bayerischen Staatsforsten werden folgende Regelungen getroffen:

  1. 1.

    1Die zum Freistaat Bayern bestehenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer sowie die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden, die

    1. a)

      bei Behörden, Schulen und Betrieben der Staatsforstverwaltung beschäftigt und

    2. b)

      am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Organisationseinheit "Bayerische Staatsforsten in Gründung" zugeordnet sind,

    gehen mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die Bayerische Staatsforsten über. 2Die Bayerische Staatsforsten tritt ab diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber ein. 3Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen.

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    1Bewerben sich Beamte oder Arbeitnehmer, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis vom Freistaat Bayern aus Anlass der Errichtung der Bayerischen Staatsforsten auf diese übergeleitet wurde, um eine Verwendung beim Freistaat Bayern, so stehen sie während eines Zeitraums von zehn Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei Auswahlentscheidungen vergleichbaren Beschäftigten des Freistaates Bayern gleich; bewerben sie sich bei der staatlichen Forstverwaltung, so werden sie bei gleicher Eignung bevorzugt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beamte und Arbeitnehmer der bisherigen Staatsforstverwaltung, die beim Freistaat Bayern verbleiben, wenn sie sich um eine Verwendung bei der Bayerischen Staatsforsten bewerben. 3Die zu besetzenden Stellen bei der staatlichen Forstverwaltung und bei der Bayerischen Staatsforsten sind dazu grundsätzlich auszuschreiben und in beiden Bereichen bekannt zu geben

  4. 4.

    Den nach Nrn. 1 und 2 übergeleiteten Beamten und Arbeitnehmern steht ein Rückkehrrecht zum Freistaat Bayern zu, falls die Bayerische Staatsforsten aufgelöst oder ihre Rechtsform wesentlich geändert wird.

(2) Im Übrigen wird Folgendes bestimmt:

  1. 1.

    Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arbeitnehmers oder Auszubildenden

    1. a)

      vom Freistaat Bayern zur Bayerischen Staatsforsten oder

    2. b)

      von der Bayerischen Staatsforsten zum Freistaat Bayern

    werden die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten tariflichen Beschäftigungszeiten so angerechnet, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber zurückgelegt worden wären.

  2. 2.

    1Für die Arbeitnehmer der Bayerischen Staatsforsten nimmt der Vorstand und für die Mitglieder des Vorstands der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahr. 2Die Übertragung von Funktionen nach Maßgabe der Satzung innerhalb des Unternehmens bleibt unberührt.

  3. 3.

    1Der Bayerischen Staatsforsten wird die Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen. 2Oberste Dienstbehörde, Ernennungsbehörde und Dienstvorgesetzter ist der Vorstand; der Vorstand kann seine Befugnisse nach Maßgabe der Satzung übertragen. 3Neue Beamtenverhältnisse darf die Bayerische Staatsforsten nicht begründen.

  4. 4.

    Für Arbeitnehmer und Auszubildende gelten die für den Freistaat Bayern jeweils gültigen einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, solange und soweit die Bayerische Staatsforsten nicht einem Arbeitgeberverband beitritt oder eigene Tarifverträge abschließt.

  5. 5.

    Die Entscheidung nach Art. 6 Abs. 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes kann auch durch den Aufsichtsrat getroffen werden.

  6. 6.

    Art. 139 BayBG findet bei einem Personalwechsel in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1 und 2 keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/StFoG,BY - Staatsforstengesetz/