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§ 17 KStG
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Einkommen → Zweites Kapitel – Sondervorschriften für die Organschaft

Titel: Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KStG
Gliederungs-Nr.: 611-4-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 KStG – Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft

(1) 2Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 3Weitere Voraussetzung ist, dass

  1. 1.

    eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und

  2. 2.

    eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.

Zu § 17: Geändert durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 285) und 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KStG - Körperschaftsteuergesetz/§§ 7 - 22, Zweiter Teil - Einkommen/§§ 14 - 19, Zweites Kapitel - Sondervorschriften für die Organschaft/