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§ 17 BremDSchG
Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Landesrecht Bremen

Dritter Abschnitt – Ausgrabungen und Funde

Titel: Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSchG
Gliederungs-Nr.: 2131-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremDSchG – Grabungsschutzgebiet

(1) Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, abgegrenzte Gebiete, in denen Bodendenkmäler vermutet werden, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären. Die Behörden, deren Belange berührt werden, sind zu beteiligen.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.

(3) Die Denkmalschutzbehörden können in Grabungsschutzgebieten die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, auf dem sich ein geschütztes Kulturdenkmal befindet oder vermutet wird. Die Beschränkung ist auf Ersuchen der Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDSchG,HB - Bremisches Denkmalschutzgesetz/§§ 15 - 19, Dritter Abschnitt - Ausgrabungen und Funde/