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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SPolG,SL - Polizeigesetz/§§ 1 - 74, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 44 - 58, Vierter Abschnitt - Zwang/§§ 44 - 50, Erster Unterabschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
Dokument
§ 47 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland
Vierter Abschnitt – Zwang → Erster Unterabschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
§ 47 SPolG – Zwangsgeld
(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens fünftausend Euro schriftlich festgesetzt.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der oder dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(3) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden von der oder dem Betroffenen Kosten erhoben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SPolG,SL - Polizeigesetz/§§ 1 - 74, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 44 - 58, Vierter Abschnitt - Zwang/§§ 44 - 50, Erster Unterabschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
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