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§ 47 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Zwang → Erster Unterabschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 SPolG – Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens fünftausend Euro schriftlich festgesetzt.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der oder dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden von der oder dem Betroffenen Kosten erhoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SPolG,SL - Polizeigesetz/§§ 1 - 74, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 44 - 58, Vierter Abschnitt - Zwang/§§ 44 - 50, Erster Unterabschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/