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Art. 17 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BayStG – Beschränkung der Vertretungsmacht

1Die Stiftungsbehörde hat für Fälle des § 181 BGB einen besonderen Vertreter zu bestellen. 2§ 84c Abs. 2 BGB gilt entsprechend. 3Das zur Vertretung allgemein zuständige Organ kann von den Beschränkungen des § 181 BGB nur durch die Stiftungssatzung allgemein oder für den Einzelfall befreit werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 16 - 19, Teil 3 - Stiftungen des öffentlichen Rechts/
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