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Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit
§ 26 BremArchG – Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Die Berufsgerichte können erkennen auf:
- 1.
Verwarnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu 25.000 Euro,
- 4.
Aberkennung der Mitgliedschaft im Vorstand, im Eintragungsausschuss sowie in Ausschüssen der Kammerversammlung,
- 5.
Aberkennung der mit der Kammerangehörigkeit verbundenen Wahlberechtigung und Wählbarkeit bis zur Dauer von fünf Jahren,
- 6.
Ruhen von Rechten aus der Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 bis zur Dauer von fünf Jahren,
- 7.
Löschung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste oder in dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 3.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 können nebeneinander ergehen, desgleichen Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 7.
(3) Außerdem kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 7 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in den Nachrichtenorganen der Architektenkammer erkannt werden.
(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend für die in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften. Für die natürlichen Personen tritt dabei jedoch an die Stelle der Löschung nach Absatz 1 Nr. 7 die Aberkennung der Eignung, eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 23 - 50, Abschnitt 3 - Berufsgerichtsbarkeit/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168647,27