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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 23 - 50, Abschnitt 3 - Berufsgerichtsbarkeit/
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§ 41 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit
§ 41 BremArchG – Vorbereitung der Hauptverhandlung
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung.
(2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens, der Beistand der Beschuldigten oder des Beschuldigten sowie die Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Erscheinen die Vorsitzende oder der Vorsitzende für erforderlich hält.
(3) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn sie oder er nicht erschienen ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 23 - 50, Abschnitt 3 - Berufsgerichtsbarkeit/
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