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§ 11 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LEG – Eröffnung des Betriebes

(1) Die Eröffnung des Betriebes bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde. Sie darf erst erteilt werden, nachdem durch eine Abnahme festgestellt ist, dass

  1. 1.
    die Eisenbahnanlagen nach dem festgestellten Plan gebaut sind (§ 5),
  2. 2.
    die Bedingungen und Auflagen der Genehmigungsurkunde erfüllt sind (§ 3 Abs. 5 Nr. 6),
  3. 3.
    die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  4. 4.
    ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt ist (§ 10 Abs. 1) und
  5. 5.
    die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Personen nachgewiesen ist.

(2) Die zuständige Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 2 - 20, 1. Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/