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§ 25 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Bußgeldvorschrift

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LEG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ohne die erforderliche Genehmigung eine Eisenbahn baut, betreibt oder wesentliche Änderungen und Erweiterungen der Bahnanlagen und des Betriebes vornimmt (§ 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2),
  2. 2.
    neue Anlagen baut, bestehende wesentlich ändert oder wesentlich erweitert, ohne dass der Plan nach § 5 Abs. 1 vorher festgestellt worden ist,
  3. 3.
    die Bedingungen und Auflagen der Genehmigung nicht erfüllt (§ 2 Abs. 3, § 21 Abs. 2),
  4. 4.
    seiner Anzeigepflicht an die zuständige Behörde nicht nachkommt (§ 4 Abs. 1) oder Änderungen und Erweiterungen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde durchführt (§ 4 Abs. 2) oder die Bedingungen und Auflagen der Zustimmung nicht erfüllt (§ 4 Abs. 3),
  5. 5.
    seiner Verpflichtung zur Bestellung und Bestätigung eines Obersten Betriebsleiters und mindestens eines Stellvertreters nicht nachkommt (§ 10),
  6. 6.
    den Betrieb ohne vorherige Zustimmung eröffnet (§ 11 Abs. 1),
  7. 7.
    seiner Verpflichtung zur betriebssicheren Erhaltung der Eisenbahnanlagen und der auf Grund einer Bedingung oder Auflage gemäß § 5 Abs. 3 errichteten Anlage sowie zur sicheren Führung und ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Betriebes während der Dauer der Genehmigung nicht nachkommt (§ 12 Abs. 1),
  8. 8.
    nachträgliche Anforderungen nicht erfüllt (§ 13),
  9. 9.
    seiner Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde nicht nachkommt (§ 15),
  10. 10.
    das Unternehmen oder den Betrieb ohne Genehmigung auf einen anderen überträgt (§ 16 Abs. 1),
  11. 11.
    Tarife ohne Genehmigung einführt, ändert oder aufhebt und Reisezugfahrpläne und ihre Änderungen nicht rechtzeitig mitteilt (§ 19 Abs. 1 und 5),
  12. 12.
    Personen auf einer Anschlussbahn ohne Genehmigung befördert oder die Beförderungsbedingungen nicht vor ihrem In-Kraft-Treten mitteilt (§ 22 Abs. 1),
  13. 13.
    gegen die gemäß § 27 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erreichen oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§ 25, 3. Abschnitt - Bußgeldvorschrift/
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