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§ 1 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LEG – Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen im Lande Bremen.

(2) Eisenbahnen sind Schienenbahnen im Sinne des § 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225).

(3) Anschlussbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr, sondern ganz oder überwiegend dem Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen von und zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs dienen und mit Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln möglich ist. Auf Anschlussgleise finden die Bestimmungen über Anschlussbahnen sinngemäß Anwendung.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahnen sind; diese unterliegen nur den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere denen des Gewerberechts. § 24 dieses Gesetzes bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/