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§ 9 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbPersVG – Schweigepflicht (1)

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für

  1. 1.
    die Mitglieder der Personalvertretung untereinander,
  2. 2.
    die Mitglieder des Personalrats gegenüber der übergeordneten Verwaltungseinheit und dem bei ihr bestehenden Gesamtpersonalrat,
  3. 3.
    die Schwerbehindertenvertretungen gegenüber ihren Personalvertretungen,
  4. 4.
    die Mitglieder der Jugend- und Auszubildenden Vertretung und die Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden jeweils gegenüber ihrem Personalrat.

Sie besteht ferner nicht in Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle.

(3) Absatz 2 gilt nicht in den Fällen des § 78 Absatz 2 Satz 3, des § 97 Absatz 2 Satz 3 und des § 99.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG 1979,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 1 - 9, ABSCHNITT I - Allgemeine Vorschriften/