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§ 27 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LEG – Ermächtigungsgrundlagen

(1) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Vorschriften über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen zu erlassen, welche die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise dieser Bahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und nach den neuesten Erkenntnissen der Technik einheitlich regeln.

(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wird außerdem ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Kammern Tarife und andere privatrechtliche Entgelte für die Benutzung und Inanspruchnahme bremischer Eisenbahnen und sonstiger bremischer Gleisanlagen festzusetzen und zu ändern. Dabei sind die Bestimmungen von § 19 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 6. Januar 1961 (SaBremR 93-c-2) gilt als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 26 - 30, 4. Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen/