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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVerfSchG,NI - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz/§§ 9 - 33b, Dritter Teil - Befugnisse zur Datenverarbeitung/§§ 9 - 11, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften/
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§ 9 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 9 NVerfSchG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
1Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden. 2Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat sie von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die betroffene Personen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 3Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVerfSchG,NI - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz/§§ 9 - 33b, Dritter Teil - Befugnisse zur Datenverarbeitung/§§ 9 - 11, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften/
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