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§ 57 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Ergänzende Bestimmungen zum Landtagswahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 57 LKWG M-V – Wahl von Landtagsabgeordneten in den Wahlkreisen

Bei Landtagswahlen wird in jedem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleitung zu ziehende Los.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 53 - 59, Teil 2 - Ergänzende Bestimmungen zum Landtagswahlrecht/