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Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Teil 4 – Schlussbestimmungen
§ 70 LKWG M-V – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 12 Absatz 2 oder 3 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen oder nebenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
- 2.
entgegen § 28 Absatz 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahldauer veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
- a)
die Landeswahlleitung, wenn sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Tätigkeit in einem Wahlorgan des Landes bezieht,
- b)
die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt, wenn sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Tätigkeit in einem Wahlorgan der kreisfreien Stadt bezieht,
- c)
die Kreiswahlleitung in allen anderen Fällen,
- 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleitung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 70 - 73, Teil 4 - Schlussbestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4200781,71
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