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§ 24 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 24 LKWG M-V – Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten. Bei Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift die Erreichbarkeitsanschrift eingetragen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde benachrichtigt spätestens am 22. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.

(3) Alle Wahlberechtigten haben an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindewahlbehörde ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen Personen darf das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis nur wahrgenommen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

(4) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können spätestens am 16. Tag vor der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde unter Angabe der Gründe gestellt werden. Stützen sich Anträge auf Tatsachenbehauptungen, die nicht offenkundig sind, so haben die Antragstellenden die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die Gemeindewahlbehörde hat ihre Entscheidung spätestens am neunten Tag vor der Wahl den Antragstellenden und im Fall des Absatzes 3 Satz 2 der anderen Person unter Hinweis auf die Sätze 4 und 5 zuzustellen; bei Stattgabe eines Antrages zur eigenen Person reicht die sonstige schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung. Gegen die Ablehnung eines Antrages kann die oder der Antragstellende und gegen eine Änderung der Eintragung zu ihrer Person kann die andere Person spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beschwerde an den Gemeindewahlausschuss einlegen. Der Gemeindewahlausschuss entscheidet spätestens am dritten Tag vor der Wahl.

(5) Die Gemeindewahlbehörde gibt spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, wann die Wahlbenachrichtigungen den Wahlberechtigten spätestens vorliegen sollen und wann und wo die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und zur Antragstellung auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gegeben ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 52, Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht/§§ 14 - 26, Abschnitt 3 - Vorbereitung der Wahl/