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§ 40 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 5 – Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 40 LKWG M-V – Feststellung der Ergebnisse bei Wahlprüfung

(1) War eine gewählte Person nicht wählbar oder hätte sie aus anderen Gründen, die sich aus dem Gesetz oder der Wahlordnung ergeben, nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, ist die Ungültigkeit ihrer Wahl festzustellen und ihr Ausscheiden zu beschließen. Bei der Ungültigkeit einer Bürgermeister- oder Landratswahl ist statt des Ausscheidens die Wiederholung der Wahl zu beschließen; Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung.

(2) Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist festzustellen, dass die Wahl zu wiederholen ist. Wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, ist diese Feststellung nur für diese Wahlbezirke und wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke eines Wahlkreises oder Wahlbereichs erstrecken, ist sie für diesen Wahlkreis oder Wahlbereich zu treffen. Wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf die Zulassung von Wahlvorschlägen beziehen, ist gleichzeitig festzustellen, ob die betroffenen Wahlvorschläge für die Wiederholungswahl zugelassen sind.

(3) Haben an einer Stichwahl nicht die beiden in § 67 Absatz 2 bezeichneten Personen teilgenommen, ist die Ungültigkeit der Stichwahl festzustellen; die Stichwahl ist zu wiederholen.

(4) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.

(5) Liegt keiner der unter Absatz 1 bis 4 genannten Fälle vor, so ist der Einspruch zurückzuweisen.

(6) Die Kosten der Wahlprüfung trägt die Körperschaft, in der gewählt wurde. Die Beteiligten (§ 36 Absatz 2) haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 52, Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht/§§ 35 - 47, Abschnitt 5 - Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen/