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§ 50 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 6 – Statistik, Kosten, Fristen und Termine

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 50 LKWG M-V – Staatliche Mittel für Einzelbewerbungen bei Landtagswahlen

(1) Bei Landtagswahlen erhalten die Bewerberinnen oder Bewerber eines nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 von Wahlberechtigten eingereichten Kreiswahlvorschlages jeweils einen Betrag von 1,02 Euro für jede für sie abgegebene gültige Erststimme, wenn sie nach dem endgültigen Ergebnis der Landtagswahl mindestens zehn Prozent der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der Mittel sind von den Begünstigten innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 52, Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht/§§ 48 - 52, Abschnitt 6 - Statistik, Kosten, Fristen und Termine/
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