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§ 61 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 61 LKWG M-V – Wahlgebiet, Wahlbereiche und Wahlbezirke bei Kommunalwahlen

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird.

(2) Wahlgebiete mit einer Einwohnerzahl von bis zu 25.000 können in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Für die Einwohnerzahl ist § 60 Absatz 5 anzuwenden.

(3) Über Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche entscheidet die Vertretung. Bei ihrer Bildung sind die örtlichen Verhältnisse sowie die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wahlbereiche bilden eine territoriale Einheit, soweit sich aus der Fläche der Ämter und Gemeinden keine Abweichungen ergeben. Die Einwohnerzahl eines Wahlbereiches soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. Die Wahlbereichsgrenzen der Landkreise dürfen die Wahlbereiche von Gemeinden grundsätzlich nicht durchschneiden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Landkreise sich vor der Einteilung ihrer Wahlbereiche mit den Gemeinden abgestimmt haben und bei der notwendigen Abwägung die Einhaltung von Satz 4 in keiner anderen Einteilung möglich ist.

(4) Jeder Wahlbereich bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk. Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlbehörde den Wahlbereich in mehrere Wahlbezirke ein und bestimmt je Wahlbereich einen oder mehrere Wahlbezirke für die Briefwahl.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 60 - 69, Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht/