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Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWappG
Gliederungs-Nr.: 11410
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 NWappG – Landessymbole

(1) Das Land führt als Landeswappen einen Halbrundschild mit einem springenden weißen Ross (Wappentier) im roten Feld gemäß der Anlage 1.

(2) Das Land führt in der Landesflagge die Landesfarben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen gemäß der Anlage 2.




§ 2 NWappG – Verwendung des Landeswappens

(1) 1Das Landeswappen und das Wappentier dürfen nur die Dienststellen des Landes führen oder in sonstiger Weise verwenden. 2Anderen ist die Verwendung des Landeswappens und des Wappentieres untersagt.

(2) Untersagt ist auch die Verwendung eines dem Landeswappen oder dem Wappentier zum Verwechseln ähnlichen Wappens oder Zeichens.

(3) 1Die Staatskanzlei kann Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben gestatten, das Landeswappen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu verwenden. 2Die Staatskanzlei kann im Einzelfall die Verwendung des Landeswappens genehmigen, insbesondere zu heraldischen, künstlerischen oder bildenden Zwecken.




§ 3 NWappG – Befugnisse der Staatskanzlei

1Die Staatskanzlei trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen. 2Die Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes finden ergänzende Anwendung.




§ 4 NWappG – Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.

    das Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegel vom 13. Oktober 1952 (Nds. GVBl. Sb. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 372), und

  2. 2.

    die Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Bauten vom 8. Mai 1991 (Nds. GVBl. S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2005 (Nds. GVBl. S. 103).




Anlage 1 NWappG

(zu § 1 Abs. 1)

LANDESWAPPEN

SCHILDBREITE ZUR HÖHE 6 : 7




Anlage 2 NWappG

(zu § 1 Abs. 2)

LANDESFLAGGE

FLAGGENLÄNGE ZUR HÖHE 3 : 2