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§ 45 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 HmbPersVG – Sprechstunden (1)

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

(2) Richtet die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden ein, kann an den Sprechstunden des Personalrats der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen.

(3) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zum Besuch der Sprechstunden oder zur sonstigen Inanspruchnahme des Personalrats hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG 1979,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 10 - 50, ABSCHNITT II - Personalrat/§§ 32 - 47, 3. - Geschäftsführung/