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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStrG,NI - Niedersächsisches Straßengesetz/§§ 1 - 42, Teil I - Allgemeine Bestimmungen/
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§ 14 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 14 NStrG – Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für die Ausübung des Gemeingebrauchs dürfen Gebühren nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften erhoben werden. Für die Benutzung einer Fähre, die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 zu einer Straße gehört, dürfen Entgelte erhoben werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStrG,NI - Niedersächsisches Straßengesetz/§§ 1 - 42, Teil I - Allgemeine Bestimmungen/
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