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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStrG,NI - Niedersächsisches Straßengesetz/§§ 1 - 42, Teil I - Allgemeine Bestimmungen/
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§ 33 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 33 NStrG – Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen
(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
(2) Über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen wird vorbehaltlich des § 38 Abs. 3 durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
(3) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStrG,NI - Niedersächsisches Straßengesetz/§§ 1 - 42, Teil I - Allgemeine Bestimmungen/
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