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§ 58 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil IV – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 58 NStrG – Ausbauvorschriften

Der für den Straßenbau zuständige Minister kann im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister durch Verordnung Mindestanforderungen für die technische Ausgestaltung der Straßen festsetzen, für die nicht das Land die Baulast trägt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStrG,NI - Niedersächsisches Straßengesetz/§§ 57 - 60, Teil IV - Aufsicht und Zuständigkeiten/
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