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§ 8 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NStrG – Einziehung

(1) Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vor, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden. Die Teileinziehung einer Straße soll angeordnet werden, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden. Bei Landesstraßen und Kreisstraßen bedarf es dazu der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde; soweit die Straße nicht im Außenbereich einer Gemeinde (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs) verläuft, ist auch die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Bei Straßen, die weder dem Land noch einer sonstigen Gebietskörperschaft gehören, spricht die Straßenaufsichtsbehörde die Einziehung aus.

(2) Die Absicht der Einziehung ist mindestens drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, ortsüblich bekannt zu geben. Von der Bekanntgabe kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen oder in einem Bebauungsplan als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Abs. 3) eingezogen werden sollen.

(3) Die Einziehung ist mit Angabe des Tages, an dem die Eigenschaft als Straße endet, öffentlich bekannt zu machen.

(4) Mit der Einziehung einer Straße entfallen Gemeingebrauch (§ 14) und widerrufliche Sondernutzungen (§§ 18 ff.).

(5) § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Einziehung der Straße in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird.

(6) Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und wird damit ein Teil der Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und Bekanntmachung bedarf es nicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStrG,NI - Niedersächsisches Straßengesetz/§§ 1 - 42, Teil I - Allgemeine Bestimmungen/
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