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§ 15 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → I. – Organisation, Führung, Zusammenarbeit

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 15 GGO – Beauftragte

1Die Landesregierung oder die Leitung eines Ministeriums kann sich für besondere Aufgabenbereiche durch Personen außerhalb der Linienorganisation beraten und durch Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen unterstützen lassen (Beauftragte). 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beauftragte für einen bestimmten Zeitraum berufen und ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die organisatorische Zuordnung zur Leitung eines Ministeriums geregelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 13 - 16a, I. - Organisation, Führung, Zusammenarbeit/