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§ 26 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → III. – Zusammenarbeit oberster Landesbehörden

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 26 GGO – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(1) 1Die Presse- und Informationsstelle der Landesregierung

  1. 1.

    vertritt die Politik der Landesregierung gegenüber den Medien,

  2. 2.

    unterrichtet die Mitglieder der Landesregierung über den Inhalt der Medienberichterstattung,

  3. 3.

    vertritt gemeinsam mit den Pressesprecherinnen und Pressesprechern der Ministerien die Landesregierung in der Landespressekonferenz,

  4. 4.

    gibt Veröffentlichungen und Mitteilungen an die Presse, die über fachliche Mitteilungen des Geschäftsbereichs eines Ministeriums hinausgehen, insbesondere solche von wesentlicher politischer Bedeutung oder Auswirkung.

2In Angelegenheiten des Bundesrates hält die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund Verbindung zu den Medien am Sitz des Bundesrates.

(2) 1Die zuständigen Pressestellen in den Ministerien vertreten das Ministerium gegenüber den Medien und halten die Verbindung mit der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung. 2Von den für die Presse bestimmten Veröffentlichungen erhält die Presse- und Informationsstelle der Landesregierung einen Abdruck.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 22 - 27, III. - Zusammenarbeit oberster Landesbehörden/
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