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§ 69 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Studentenwerke

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 69 NHG – Selbstverwaltung und Organe

(1) 1Die Studentenwerke haben das Recht der Selbstverwaltung. 2Sie regeln ihre Organisation durch eine Satzung, die als Organe mindestens einen Verwaltungsrat und eine Geschäftsführung vorsehen muss. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.

(2) Der Verwaltungsrat

  1. 1.

    bestellt und entlässt die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung,

  2. 2.

    beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Organisationssatzung,

  3. 3.

    beschließt den Wirtschaftsplan,

  4. 4.

    bestellt die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer,

  5. 5.

    entlastet die Geschäftsführung aufgrund der geprüften Jahresrechnung (§ 109 LHO),

  6. 6.

    beschließt die Beitragssatzung und setzt den Studentenwerksbeitrag fest,

  7. 7.

    beschließt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung und

  8. 8.

    nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung entgegen.

(3) 1Dem Verwaltungsrat gehören mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an. 2Jede Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks ist mit mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern, von denen eines Mitglied der Studierendengruppe ist und eines vom Präsidium der Hochschule aus seiner Mitte bestellt wird, im Verwaltungsrat vertreten. 3Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. 4Die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 5Zum Verwaltungsrat gehören auch zwei Mitglieder aus Wirtschaft und Verwaltung, die von der oder dem Vorsitzenden auf mehrheitlichen Vorschlag der übrigen Mitglieder bestellt werden.

(4) 1Die Geschäftsführung leitet das Studentenwerk und vertritt es nach außen. 2Sie stellt die Jahresrechnung nach § 109 LHO auf und legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. 3 § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend. 4Die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung und ihrer Stellvertretung sowie die Regelung der Dienstverhältnisse bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.

(5) 1Die Organisationssatzung kann weitere Organe mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen. 2Ist das Studentenwerk für Studierende mehrerer Hochschulen an verschiedenen Standorten zuständig, so soll für örtliche Angelegenheiten ein weiteres Organ mit Entscheidungsbefugnissen gebildet werden.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Studentenwerk Göttingen. 2Insoweit bleibt es bei den besonderen Regelungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHG,NI - Niedersächsisches Hochschulgesetz/§§ 68 - 70, Dritter Teil - Studentenwerke/
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