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Anlage 4 BremBVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Landesrecht Bremen

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBVO
Gliederungs-Nr.: 2042-e-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 4 BremBVO – Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke

(zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 BremBVO)

  1. 1.

    Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:

    1. 1.1

      Abduktionslagerungskeil

    2. 1.2

      Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)

    3. 1.3

      Adaptionshilfen

    4. 1.4

      Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)

    5. 1.5

      Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker

    6. 1.6

      Anatomische Brillenfassung

    7. 1.7

      Anus-praeter-Versorgungsartikel

    8. 1.8

      Anzieh- oder Ausziehhilfen

    9. 1.9

      Aquamat

    10. 1.10

      Armmanschette

    11. 1.11

      Armtragegurt oder -tuch

    12. 1.12

      Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer

    13. 1.13

      Atemtherapiegeräte

    14. 1.14

      Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

    15. 1.15

      Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl

    16. 1.16

      Aufrichteschlaufe

    17. 1.17

      Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

    18. 1.18

      Aufstehgestelle

    19. 1.19

      Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)

    20. 1.20

      Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen

    21. 1.21

      Augenschielklappe, auch als Folie

    22. 2.1

      Badestrumpf

    23. 2.2

      Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)

    24. 2:3

      Badewannenverkürzer

    25. 2.4

      Ballspritze

    26. 2.5

      Behinderten-Dreirad

    27. 2.6

      Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

    28. 2.7

      Bettnässer-Weckgerät

    29. 2.8

      Beugebandage

    30. 2.9

      Billroth-Batist-Lätzchen

    31. 2.10

      Blasenfistelbandage

    32. 2.11

      Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)

    33. 2.12

      Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)

    34. 2.13

      Blindenstock, -langstock oder -taststock

    35. 2.14

      Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz

    36. 2.15

      Blutlanzette

    37. 2.16

      Blutzuckermessgerät

    38. 2.17

      Bracelet

    39. 2.18

      Bruchband

    40. 3.1

      Clavicula-Bandage

    41. 3.2

      Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör

    42. 3.3

      Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)

    43. 3.4

      Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen

    44. 4.1

      Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße

    45. 4.2

      Delta-Gehrad

    46. 4.3

      Drehscheibe, Umsetzhilfen

    47. 4.4

      Duschsitz oder -stuhl

    48. 5.1

      Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse

    49. 5.2

      Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten

    50. 5.3

      Ekzemmanschette

    51. 5.4

      Elektroscooter bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung

    52. 5.5

      Elektrostimulationsgerät

    53. 5.6

      Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten

    54. 5.7

      Epitrainbandage

    55. 5.8

      Ernährungssonde

    56. 6.1

      Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

    57. 6.2

      Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

    58. 6.3

      Fingerling

    59. 6.4

      Fingerschiene

    60. 6.5

      Fixationshilfen

    61. 6.6.

      Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

    62. 7.1

      Gehgipsgalosche

    63. 7.2

      Gehhilfen und -übungsgeräte

    64. 7.3

      Gehörschutz

    65. 7.4

      Genutrain-Aktiv-Kniebandage

    66. 7.5

      Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

    67. 7.6

      Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig

    68. 7.7

      Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)

    69. 7.8

      Gilchrist-Bandage

    70. 7.9

      Gipsbett, Liegeschale

    71. 7.10

      Glasstäbchen

    72. 7.11

      Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz

    73. 7.12

      Gummistrümpfe

    74. 8.1

      Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

    75. 8.2

      Handgelenkriemen

    76. 8.3

      Hebekissen

    77. 8.4

      Heimdialysegerät

    78. 8.5

      Helfende Hand, Scherenzange

    79. 8.6

      Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor

    80. 8.7

      Hochtontherapiegerät

    81. 8.8

      Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, Indem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte]),

    82. 9.1

      Impulsvibrator

    83. 9.2

      Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör

    84. 9.3

      Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

    85. 9.4

      Innenschuh, orthopädischer

    86. 9.5

      Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

    87. 9.6

      Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges

    88. 10.1

      (frei)

    89. 11.1

      Kanülen und Zubehör

    90. 11.2

      Katapultsitz

    91. 11.3

      Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör

    92. 11.4

      Kieferspreizgerät

    93. 11.5

      Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

    94. 11.6

      Klumpfußschiene

    95. 11.7

      Klumphandschiene

    96. 11.8

      Klyso

    97. 11.9

      Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

    98. 11.10

      Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage

    99. 11.11

      Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation

    100. 11.12

      Knöchel- und Gelenkstützen

    101. 11.13

      Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen

    102. 11.14

      Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

    103. 11.15

      Koordinator nach Schielbehandlung

    104. 11.16

      Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

    105. 11.17

      Kopfschützer

    106. 11.18

      Korrektursicherungsschuh

    107. 11.19

      Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker

    108. 11.20

      Krampfaderbinde

    109. 11.21

      Krankenfahrstuhl mit Zubehör

    110. 11.22

      Krankenpflegebett

    111. 11.23

      Krankenstock

    112. 11.24

      Kreuzstützbandage

    113. 11.25

      Krücke

    114. 12.1

      Latextrichter bei Querschnittlähmung

    115. 12.2

      Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

    116. 12.3

      Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

    117. 12.4

      Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

    118. 12.5

      Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)

    119. 12.6

      Lispelsonde

    120. 12.7

      Lumbalbandage

    121. 13.1

      Malleotrain-Bandage

    122. 13.2

      Mangoldsche Schnürbandage

    123. 13.3

      Manutrain-Bandage

    124. 13.4

      Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:

    125. 13.4.1

      Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

    126. 13.4.2

      Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

    127. 13.4.3

      Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

    128. 13.4.4

      Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),

    129. 13.4.5

      Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)

    130. 13.5

      Milchpumpe

    131. 13.6

      Mundsperrer

    132. 13.7

      Mundstab/-greifstab

    133. 14.1

      Narbenschützer

    134. 14.2

      Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)

    135. 15.1

      Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches

    136. 15.2

      Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

    137. 15.3

      Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)

    138. 16.1

      Pavlik-Bandage

    139. 16.2

      Peak-Flow-Meter

    140. 16.3

      Penisklemme

    141. 16.4

      Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

    142. 16.5

      Phonator

    143. 16.6

      Polarimeter

    144. 16.7

      Psoriasiskamm

    145. 17.1

      Quengelschiene

    146. 18.1

      Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

    147. 18.2

      Reflektometer

    148. 18.3

      Rektophor

    149. 18.4

      Rollator

    150. 18.5

      Rollbrett

    151. 18.6

      Rutschbrett

    152. 19.1

      Schede-Rad

    153. 19.2

      Schrägliegebrett

    154. 19.3

      Schutzbrille für Blinde

    155. 19.4

      Schutzhelm für Behinderte

    156. 19.5

      Schwellstromapparat

    157. 19.6

      Segofix-Bandagensystem

    158. 19.7

      Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

    159. 19.8

      Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

    160. 19.9

      Skolioseumkrümmungsbandage

    161. 19.10

      Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)

    162. 19.11

      Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

    163. 19.12

      Sphinkter-Stimulator

    164. 19.13

      Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

    165. 19.14

      Spreizfußbandage

    166. 19.15

      Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

    167. 19.16

      Spritzen

    168. 19.17

      Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

    169. 19.18

      Stehübungsgerät

    170. 19.19

      Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

    171. 19.20

      Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter

    172. 19.21

      Stubbies

    173. 19.22

      Stumpfschutzhülle

    174. 19.23

      Stumpfstrumpf

    175. 19.24

      Suspensorium

    176. 19.25

      Symphysengürtel

    177. 20.1

      Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)

    178. 20.2

      Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

    179. 20.3

      Therapiestuhl

    180. 20.4

      Tinnitusgerät

    181. 20.5

      Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten

    182. 20.6

      Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)

    183. 20.7

      Tragegurtsitz

    184. 21.1

      Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht

    185. 21.2

      Übungsschiene

    186. 21.3

      Urinale

    187. 21.4

      Urostomiebeutel

    188. 22.1

      Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)

    189. 22.2

      Vibrationstrainer bei Taubheit

    190. 23.1

      Wasserfeste Gehhilfe

    191. 23.2

      Wechseldruckgerät

    192. 24.1

      (frei)

    193. 25.1

      (frei)

    194. 26.1

      Zyklomat-Hormon-Pumpe

  2. 2.

    Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt.

  3. 3.

    Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.

  4. 4.

    Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.

  5. 5.

    Die innerhalb eines Kalenderjahres über 100,00 Euro hinausgehenden Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.

  6. 6.

    Aufwendungen für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind beihilfefähig.

  7. 7.

    Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt; gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Fernbedienung. Der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Eine Versorgung mit Hörgeräten ist alle fünf Jahre beihilfefähig; es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich.

  8. 8.

    Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512,00 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z.B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat.

  9. 9.

    Aufwendungen für Erektionshilfen sind nicht beihilfefähig.

  10. 10.

    Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:

    1. 1.1

      Adju-Set/-Sano

    2. 1.2

      Angorawäsche

    3. 1.3

      Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge

    4. 1.4

      Aqua-Therapie-Hose

    5. 1.5

      Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl

    6. 1.6

      Augenheizkissen

    7. 1.7

      Autofahrerrückenstütze

    8. 1.8

      Autokindersitz

    9. 1.9

      Autokofferraumlifter

    10. 1.10

      Autolifter

    11. 2.1

      Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte

    12. 2.2

      Bandagen (soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt)

    13. 2.3

      Basalthermometer

    14. 2.4

      Bauchgurt

    15. 2.5

      Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt

    16. 2.6

      Bett (soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt)

    17. 2.7

      Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze

    18. 2.8

      Bett-Tisch

    19. 2.9

      Bidet

    20. 2.10

      Bildschirmbrille

    21. 2.11

      Bill-Wanne

    22. 2.12

      Blinden-Uhr

    23. 2.13

      Blutdruckmessgerät

    24. 2.14

      Brückentisch

    25. 3.

      1. (frei)

    26. 4.

      1. Dusche

    27. 5.1

      Einkaufsnetz

    28. 5.2

      Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich

    29. 5.3

      Eisbeutel und -kompressen

    30. 5.4

      Elektrische Schreibmaschine

    31. 5.5

      Elektrische Zahnbürste

    32. 5.6

      Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt

    33. 5.7

      Elektro-Luftfilter

    34. 5.8

      Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)

    35. 5.9

      Erektionshilfen

    36. 5.10

      Ergometer

    37. 5.11

      Ess- und Trinkhilfen

    38. 5.12

      Expander

    39. 6.1

      Fieberthermometer

    40. 6.2

      Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)

    41. 7.1

      Garage für Krankenfahrzeuge

    42. 8.1

      Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Nummer 1 erforderlich

    43. 8.2

      Handtrainer

    44. 8.3

      Hängeliege

    45. 8.4

      Hantel (Federhantel)

    46. 8.5

      Hausnotrufsystem

    47. 8.6

      Hautschutzmittel

    48. 8.7

      Heimtrainer

    49. 8.8

      Heizdecke/-kissen

    50. 8.9

      Hilfsgeräte für die Hausarbeit

    51. 8.10

      Höhensonne

    52. 8.11

      Hörkissen

    53. 8.12

      Hörkragen Akusta-Coletta

    54. 9.1

      Intraschallgerät (Schallwellengerät)

    55. 9.2

      Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)

    56. 9.3

      Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)

    57. 9.4

      Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger

    58. 10.1

      (frei)

    59. 11.1

      Katzenfell

    60. 11.2

      Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Nummer 1 erfasst sind

    61. 11.3

      Knickfußstrumpf

    62. 11.4

      Knoche Natur-Bruch-Slip

    63. 11.5

      Kolorimeter

    64. 11.6

      Kommunikationssystem

    65. 11.7

      Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung

    66. 11.8

      Krankenunterlagen, es sei denn,

      1. a)

        sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),

      2. b)

        neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,

      3. c)

        die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht

    67. 11.9

      Kreislaufgerät

    68. 12.1

      Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Nummer 1

    69. 12.2

      Language-Master

    70. 12.3

      Luftreinigungsgeräte

    71. 13.1

      Magnetfolie

    72. 13.2

      Monophonator

    73. 13.3

      Munddusche

    74. 14.1

      Nackenheizkissen

    75. 15.1

      Öldispersionsapparat

    76. 16.1

      Pulsfrequenzmesser

    77. 17.1

      (frei)

    78. 18.1

      Rotlichtlampe

    79. 18.2

      Rückentrainer

    80. 19.1

      Salbenpinsel

    81. 19.2

      Schlaftherapiegerät

    82. 19.3

      Schuhe, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt

    83. 19.4

      Spezialsitze

    84. 19.5

      Spirometer

    85. 19.6

      Spranzbruchband

    86. 19.7

      Sprossenwand

    87. 19.8

      Sterilisator

    88. 19.9

      Stimmübungssystem für Kehlkopflose

    89. 19.10

      Stockroller

    90. 19.11

      Stockständer

    91. 19.12

      Stufenbett

    92. 19.13

      SUNTRONIC-System (AS 43)

    93. 20.1

      Taktellgerät

    94. 20.2

      Tamponapplikator

    95. 20.3

      Tandem für Behinderte

    96. 20.4

      Telefonverstärker

    97. 20.5

      Telefonhalter

    98. 20.6

      Therapeutische Wärme-/Kältesegmente

    99. 20.7

      Treppenlift, Monolift, Plattformlift

    100. 21.1

      Übungsmatte

    101. 21.2

      Ultraschalltherapiegeräte

    102. 21.3

      Urin-Prüfgerät

    103. 22.1

      Venenkissen

    104. 23.1

      Waage

    105. 23.2

      Wandstandgerät

    106. 23.3

      WC-Sitz

    107. 24.1

      (frei)

    108. 25.1

      (frei)

    109. 26.1

      Zahnpflegemittel

    110. 26.2

      Zweirad für Behinderte

  11. 11.

    Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, entscheidet die Beihilfefestsetzungsstelle im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen.

  12. 12.

    Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt beihilfefähig:

  13. 12.1

    Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig

    1. a)

      für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    2. b)

      für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unter folgenden Erkrankungen leiden:

      1. aa)

        Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder

      2. bb)

        Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges Diagnoseschlüssel H 54.1) oder

      3. cc)

        gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder

      4. dd)

        erheblichen Gesichtsausfällen.

    3. c)

      für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler

      1. aa)

        bei Myopie von mehr als 6 dpt,

      2. bb)

        bei Hyperopie von mehr als 6 dpt,

      3. cc)

        bei Astigmatismus von mehr als 4 dpt.

    Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

  14. 12.2

    Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

    1. a)

      für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):

      Einstärkengläser:für das sph. Glas31,00 Euro
      für das cyl. Glas41,00 Euro
      Mehrstärkengläser:für das sph. Glas72,00 Euro
      für das cyl. Glas92,50 Euro
    2. b)

      bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt):

      zuzüglich je Glas21,00 Euro
    3. c)

      Dreistufen- oder Multifokalgläser:

      zuzüglich je Glas21,00 Euro
    4. d)

      Gläser mit prismatischer Wirkung:

      zuzüglich je Glas21,00 Euro.
  15. 12.3

    Brillen mit besonderen Gläsern

    Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nr. 12.2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:

  16. 12.3.1

    Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)

    zuzüglich je Glasbis zu 21,00 Euro
    1. a)

      bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,

    2. b)

      bei Anisometropien ab 2 dpt,

    3. c)

      unabhängig von der Gläserstärke

      1. aa)

        bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

      2. bb)

        bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

      3. cc)

        bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.

  17. 12.3.2

    Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser

    zuzüglich je Glasbis zu 11,00 Euro
    1. a)

      bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z.B. Hornhautnarben, Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen),

    2. b)

      bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

    3. c)

      bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z.B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),

    4. d)

      bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,

    5. e)

      bei Ziliarneuralgie,

    6. f)

      bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,

    7. g)

      bei totaler Farbenblindheit,

    8. h)

      bei Albinismus,

    9. i)

      bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

    10. j)

      bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z.B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),

    11. k)

      bei Gläsern ab + 10 dpt,

    12. l)

      im Rahmen einer Fotochemotherapie,

    13. m)

      bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.

  18. 12.4

    Kontaktlinsen

  19. 12.4.1

    Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

  20. 12.4.2

    Sofern ein Ausnahmefall nach Nummer 12.4.1 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154,00 Euro (sphärisch) und 230,00 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

  21. 12.4.3

    Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

  22. 12.4.4

    Beihilfefähig sind ferner neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen - im Rahmen der Nr. 12.2 und 12.3 - Aufwendungen für

    1. a)

      eine Reservebrille oder

    2. b)

      eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.

  23. 12.5

    Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind notwendige Aufwendungen einschließlich Handwerksleistung in folgendem Umfang beihilfefähig:

    1. a)

      für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummer 12.2 und 12.3 (die Voraussetzungen der Nummer 12.3.1 entfallen),

    2. b)

      für eine Brillenfassung bis zu 52,00 Euro.

  24. 12.6

    Im Übrigen sind Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

    1. a)

      sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,

    2. b)

      die bisherige Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist oder

    3. c)

      sich die Kopfform geändert hat.

  25. 12.7

    Aufwendungen für

    1. a)

      Brillenversicherungen und

    2. b)

      Etuis

    sind nicht beihilfefähig.

  26. 13.

    Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den nach § 33 Absatz 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Fällen beihilfefähig.

    Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.

  27. 14.

    Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

    1. a)

      Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung,

    2. b)

      Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

      1. aa)

        Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu

        100 Stunden56,43 Euro
      2. bb)

        Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene

        Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird44,87 Euro
      3. cc)

        Fahrtkostenerstattung für Fahrten des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig

        verkehrenden Beförderungsmittels0,30 Euro
      4. dd)

        Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum

        Wohnort des Trainers nicht zumutbar ist26,00 Euro.

      Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden.

      Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.

    3. c)

      Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.

    4. d)

      Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

    Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBVO,HB - Bremische Beihilfeverordnung/Anhang/
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