Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 17 LRKG M-V
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 LRKG M-V – Verordnungsermächtigungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstortbestimmung

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Trennungsgeld nach diesem Gesetz zu erlassen, worin auch bestimmt werden kann, dass die Zahlung von Trennungsgeld nach Ablauf einer angemessenen Frist einzustellen ist,

  2. 2.

    durch Rechtsverordnung die in diesem Gesetz festgesetzten Beträge, Zeitstaffelungen und Prozentsätze veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,

  3. 3.

    durch Rechtsverordnung die Einführung, Anwendung, Änderung, Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaffung eines elektronischen Dienstreisesystems zu regeln.

(2) Das Finanzministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. Soweit das Finanzministerium zu den abweichenden Vorschriften der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Auslandsdienstreisen Verwaltungsvorschriften erlässt, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Staatskanzlei.

(3) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Behörde über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LRKG M-V,MV - Landesreisekostengesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.