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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBesG,BE - Landesbesoldungsgesetz/
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§ 4 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Berlin
§ 4 LBesG – Einweisung in eine Planstelle
Wer als Beamter oder Richter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBesG,BE - Landesbesoldungsgesetz/
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