(1) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1b.
(2) Auf der Grundlage von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften erlassene Verwaltungsvorschriften, erfolgte Übertragungen von Befugnissen und erfolgte Einvernehmenserklärungen bleiben unberührt.