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Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
§ 10 LRKG M-V – Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Bei Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gezahlt; im Übrigen ist § 6 anzuwenden. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gezahlt, wenn der Berechtigte vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; § 8 ist anzuwenden. Bei Reisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gezahlt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gezahlt wird, Satz 2 letzter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. Bei einer zweitägigen Abordnung sind Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Der Abordnung steht die Dienstleistung außerhalb des öffentlichen Dienstes gleich. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gezahlt; notwendig Fahrkosten und Auslagen werden nach den §§ 4, 5 und 9 Abs. 1 erstattet.
(3) Übernachtet der Berechtigte in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, ist § 8 nicht anzuwenden. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 4, 5) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erstattet. Die Zeit zwischen der Ankunft und Abreise an der Wohnung wird in die Tagegeldberechnung nicht mit einbezogen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LRKG M-V,MV - Landesreisekostengesetz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=188069,11
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