Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)

Anlage 5 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Berlin

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 5 LBesG – Anlage V
Anwärtergrundbetrag

(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
ab 1. August 2010ab 1. August 2011
A 4719,65734,04
A 5 bis A 8 *) 829,92846,52
A 9 bis A 11 879,23 896,81
A 12 1006,90 1027,04
A 13 1035,941056,66
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin) oder R 1
1067,84 1089,20
*) Amtl. Anm.:

Anwärter im mittleren Dienst der Berliner Feuerwehr, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in das Eingangsamt BesGr. A 7 (Brandmeister) eintreten, erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ein Praktikum im Einsatzdienst auf der Feuerwache mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von über 40 Stunden beginnen, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem dieses endet, einen um 20 Prozent erhöhten Anwärtergrundbetrag.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBesG,BE - Landesbesoldungsgesetz/Anhang/
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.