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§ 12 LRKG M-V
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 LRKG M-V – Verknüpfung von Dienstreisen mit privaten Reisen

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen von bis zu fünf Arbeitstagen zeitlich verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als seien die Berechtigten vor dem Dienstgeschäft unmittelbar von der Wohnung oder der Dienststätte zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zur Wohnung oder Dienststätte gereist (fiktiver Reiseverlauf). Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einer privaten Reise von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet. Nachweise über die Fahrkosten des fiktiven Reiseverlaufes am Buchungstag sind von den Bediensteten der Dienstreiseabrechnung beizufügen. Tagegeld und Übernachtungskosten werden für die Dauer des Dienstgeschäftes sowie für die fiktive dienstliche Reisezeit gewährt.

(2) Wird angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an der Unterkunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer privaten Reise angeordnet, gilt die Rückreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte oder zur Wohnung als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Neben der Reisekostenvergütung für die Rückreise wird eine Reisekostenvergütung für die Hinreise für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum vorübergehenden Aufenthaltsort, an dem die Bediensteten die Anordnung zur Beendigung der privaten Reise erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der privaten Reise zur vorgesehenen Dauer der privaten Reise gewährt.

(4) Aufwendungen der Berechtigten und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer privaten Reise verursacht worden sind, werden im angemessenen Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LRKG M-V,MV - Landesreisekostengesetz/
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