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Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-4
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LRKG M-V – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und für Reisen aus besonderem Anlass (Reisekostenvergütung) und die Erstattung von Auslagen aus Anlass der Abordnung der Beamtinnen und Beamten sowie der Zuweisung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Trennungsgeld). Das Landesumzugskostengesetz bleibt unberührt.

Berechtigte nach diesem Gesetz sind

  1. 1.

    Landesbeamte und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die zu diesen Dienstherren abgeordneten anderen Beamten und

  2. 2.

    Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

  1. 1.

    Fahrkostenerstattung (§ 4),

  2. 2.

    Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 5),

  3. 3.

    Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung (§ 7),

  4. 4.

    Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld (§ 8),

  5. 5.

    Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9),

  6. 6.

    Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung (§ 13),

  7. 7.

    Abfindung bei Auslandsdienstreisen (§ 14),

  8. 8.

    Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass (§ 15).




§ 2 LRKG M-V – Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der oder dem hierfür zuständigen Vorgesetzten schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt der Berechtigten oder nach dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. Für Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sowie vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort der Berechtigten ist die mündliche Form der Genehmigung ausreichend.

    Als Dienstreisen gelten auch Reisen im Sinne des § 10 Absatz 1 und 4. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn eine kostengünstigere Art der Erledigung des Dienstgeschäftes nicht möglich oder sinnvoll ist. Sie sind zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und sollen vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln ausgeführt werden.

  2. 2.

    Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland, zwischen Ausland und Inland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Berechtigten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

  3. 3.

    Dienstort ist das Gebiet der Gemeinde, an dem sich die Dienststätte der Berechtigten befindet.

  4. 4.

    Dienststätte ist die Stelle, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Versehen die Berechtigten den Dienst nicht regelmäßig bei derselben Stelle, so gilt der Teil der Dienststelle, bei der sie überwiegend tätig sind, als Dienststätte. Ist eine regelmäßige oder überwiegende Tätigkeit an einer Dienststätte nicht feststellbar, gilt die Dienststelle, der die Berechtigten organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinn.

  5. 5.

    Geschäftsort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem das Dienstgeschäft zu erledigen ist.

  6. 6.

    Wohnort ist das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, von der aus sich die Berechtigten überwiegend in die Dienststätte begeben.




§ 3 LRKG M-V – Anspruch auf Reisekostenvergütung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Berechtigten haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Aufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gezahlt, als die Aufwendungen der Berechtigten und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise sind von den Berechtigten unter Beachtung des allgemeinen Gebotes zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich selbst zu bestimmen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der notwendigen Kosten der Dienstreise einschließlich des Klimaschutzes und des Zeitaufwandes vorzunehmen. Bei der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu Land und zu Wasser findet eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Beförderungskosten nicht statt.

Abweichend von Satz 2 kann die oder der hierfür zuständige Vorgesetzte die Dienststätte als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise anordnen, insbesondere wenn die Fahrstrecke unmittelbar an der Dienststätte vorbeiführt. Bei Dienstreisen, die an der Wohnung angetreten oder beendet werden, bemisst sich die Fahrkostenerstattung (§ 4) oder die Wegstreckenentschädigung (§ 5) nach der Entfernung von oder bis zur Wohnung, es sei denn, als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise wurde die Dienststätte angeordnet.

(3) Zuwendungen, die dem Berechtigten von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.

(4) Für Dienstreisen im Rahmen einer auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit hat der Berechtigte nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu zahlen hat; diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. Es kann zugelassen werden, dass auf eine Belegvorlage verzichtet wird und die Belegprüfung durch die für die Reisekostenabrechnung zuständige Stelle nicht obligatorisch stattfindet, sondern nur stichprobenweise erfolgt. Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Dienstbehörde, für die obersten Dienstbehörden der Landesverwaltung und deren Geschäftsbereiche das Finanzministerium. Findet die Belegprüfung stichprobenweise statt, so können die zuständigen Stellen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. Werden diese Belege nach Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Antrag auf Erstattung insoweit abgelehnt oder eine bereits gezahlte Reisekostenvergütung zurückgefordert werden.

(6) Der Berechtigte kann auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten.

(7) Beschließt die Landesregierung die Einführung eines elektronischen Dienstreisesystems, ist dieses System von den Berechtigten der Staatskanzlei und der Ministerien einschließlich der nachgeordneten Behörden zu nutzen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn die technischen Voraussetzungen von der Dienststelle nicht geschaffen werden können. Für die Beantragung, Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen mit dem elektronischen Dienstreisesystem ist die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig. Das Nähere regelt eine Landesverordnung.




§ 4 LRKG M-V – Fahrkostenerstattung

(1) Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu Land und zu Wasser sollen vorrangig genutzt werden. Die Kosten für diese Fahrten werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet, dies gilt auch, wenn es andere kostengünstigere Verkehrsmittel gibt. Bei Vorliegen triftiger Gründe erfolgt Kostenerstattung bei Benutzung

  1. 1.

    einer höheren Klasse oder

  2. 2.

    eines Liege- oder Schlafwagens der niedrigsten verfügbaren Klasse oder

  3. 3.

    eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

(2) Die Nutzung eines Flugzeuges für Inlandsdienstreisen ist nur in besonderen organisatorisch unabweisbaren Fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde möglich.

(3) Mögliche Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind in maßvoller Abwägung des Zeitaufwandes zu nutzen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das Beförderungsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unentgeltlich benutzt werden kann.




§ 5 LRKG M-V – Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen anstelle der in § 4 genannten Beförderungsmittel wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Die Wegstreckenentschädigung beträgt für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Vorliegen triftiger Gründe für

  1. 1.

    Kraftfahrzeuge 15 Cent,

  2. 2.

    zweirädrige Kraftfahrzeuge 7 Cent.

Soweit triftige Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges vorliegen, beträgt die Wegstreckenentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für

  1. 1.

    Kraftfahrzeuge 30 Cent

  2. 2.

    zweirädrige Kraftfahrzeuge 13 Cent.

(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer gewährt. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch regelmäßig in größerem Umfang erforderliche Fahrten mit dienstlich anerkannten privaten Kraftfahrzeugen auf unbefestigten und schwer befahrbaren Forststrecken verursacht werden, erhalten in den unteren Forstbehörden tätige Dienstreisende zur Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 einen Zuschlag von 5 Cent je gefahrenem Kilometer.

(3) Berechtigte, die in einem privaten Kraftfahrzeug andere Berechtigte oder aus dienstlichen Gründen andere Personen mitgenommen haben, erhalten eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 10 Cent je Person und Kilometer. Die mitgenommene Person hat insoweit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung.

(4) Ist ein Berechtigter von einer nach diesem Gesetz nichtberechtigten Person mitgenommen worden, erhält er eine Entschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

(5) Für Strecken, die der Berechtigte mit einem Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent je Kilometer gezahlt.

(6) Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn eine unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit, insbesondere das Dienstfahrzeug, genutzt werden kann und besondere dienstliche oder persönliche Gründe für die unterlassene Inanspruchnahme nicht vorliegen.

(7) Die Wegstreckenentschädigungssätze nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 erhöhen sich bei Nutzung eines elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Elektromobilitätsgesetzes um 3 Cent je Kilometer.




§ 6 LRKG M-V – Dauer der Dienstreise

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.




§ 7 LRKG M-V – Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung

(1) Zur Abgeltung des Mehraufwandes für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld 24 Euro.

(2) Für eine Dienstreise, die nicht einen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise

  1. a)

    von mehr als 8 Stunden 8 Euro,

  2. b)

    von mehr als 14 Stunden 12 Euro.

Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Reisezeiten zusammengerechnet. Bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sowie am oder zum vorübergehenden Aufenthaltsort wird für die Dauer des Aufenthaltes an diesem Ort kein Tagegeld gewährt.

(3) Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr angetreten und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Dienstreisedauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.

(4) Erhalten Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 oder 2 für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Das Tagegeld wird nach Satz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahr- oder Übernachtungskosten oder in den Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Berechtigten ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (zum Beispiel bei Dienstreisen an denselben Geschäftsort, bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder bei Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Dienstbezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 und 2 entsprechend den notwendigen Mehraufwendungen eine Aufwandsvergütung. Das Finanzministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.




§ 8 LRKG M-V – Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld

(1) Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. Absatz 1 ist weiterhin nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder ihm die Kosten für das Benutzen von Liege- oder Schlafwagen erstattet werden.

(3) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln werden Übernachtungsgelder nicht gezahlt.




§ 9 LRKG M-V – Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen

(1) Zur Erledigung eines Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

(2) Wird eine Dienstreise aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.




§ 10 LRKG M-V – Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Bei Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gezahlt; im Übrigen ist § 6 anzuwenden. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gezahlt, wenn der Berechtigte vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; § 8 ist anzuwenden. Bei Reisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gezahlt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gezahlt wird, Satz 2 letzter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. Bei einer zweitägigen Abordnung sind Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Der Abordnung steht die Dienstleistung außerhalb des öffentlichen Dienstes gleich. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.

(2) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gezahlt; notwendig Fahrkosten und Auslagen werden nach den §§ 4, 5 und 9 Abs. 1 erstattet.

(3) Übernachtet der Berechtigte in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, ist § 8 nicht anzuwenden. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 4, 5) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erstattet. Die Zeit zwischen der Ankunft und Abreise an der Wohnung wird in die Tagegeldberechnung nicht mit einbezogen.

(4) Wer eine Reise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts durchführt, erhält Reisekostenvergütung nach den §§ 4, 5, 7 und 8.




§ 11 LRKG M-V – Erkrankung während einer Dienstreise

Erkrankt ein Dienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird ihm die Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen unvermeidbaren Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Berechtigten kann ihm eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 der Landestrennungsgeldverordnung gezahlt werden. Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.




§ 12 LRKG M-V – Verknüpfung von Dienstreisen mit privaten Reisen

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen von bis zu fünf Arbeitstagen zeitlich verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als seien die Berechtigten vor dem Dienstgeschäft unmittelbar von der Wohnung oder der Dienststätte zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zur Wohnung oder Dienststätte gereist (fiktiver Reiseverlauf). Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einer privaten Reise von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet. Nachweise über die Fahrkosten des fiktiven Reiseverlaufes am Buchungstag sind von den Bediensteten der Dienstreiseabrechnung beizufügen. Tagegeld und Übernachtungskosten werden für die Dauer des Dienstgeschäftes sowie für die fiktive dienstliche Reisezeit gewährt.

(2) Wird angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an der Unterkunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer privaten Reise angeordnet, gilt die Rückreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte oder zur Wohnung als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Neben der Reisekostenvergütung für die Rückreise wird eine Reisekostenvergütung für die Hinreise für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum vorübergehenden Aufenthaltsort, an dem die Bediensteten die Anordnung zur Beendigung der privaten Reise erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der privaten Reise zur vorgesehenen Dauer der privaten Reise gewährt.

(4) Aufwendungen der Berechtigten und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer privaten Reise verursacht worden sind, werden im angemessenen Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten.




§ 13 LRKG M-V – Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung

(1) Dauert der Aufenthalt anlässlich desselben Dienstgeschäftes oder derselben Maßnahme an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, wird vom achten Tage an die gleiche Vergütung gezahlt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu zahlen wäre. Zu den Aufenthaltstagen rechnen nicht die Tage der Hin- und Rückreise. Das vorübergehende Verlassen des Geschäftsortes hat keinen Einfluss auf die Frist.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung zahlen, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.




§ 14 LRKG M-V – Abfindung bei Auslandsdienstreisen

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich die Gewährung von Reisekosten für Auslandsdienstreisen nach der Auslandsreisekostenverordnung.

(2) Bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu Land und zu Wasser werden die entstandenen Fahrkosten bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet.

(3) Bei Flugreisen werden die Kosten für die niedrigste verfügbare Klasse erstattet. Die Kosten für die Nutzung der Businessklasse oder einer ähnlichen Klasse können erstattet werden, wenn der Flug ununterbrochen mindestens acht Stunden dauert. Die oberste Dienstbehörde kann in folgenden Fällen die Nutzung der Businessklasse oder einer ähnlichen Klasse anordnen:

  1. a)

    wenn das Dienstgeschäft sich unmittelbar an die Ankunft anschließt,

  2. b)

    auf dienstliche Weisung eine Person begleitet werden muss, die die höhere Klasse nutzt oder

  3. c)

    durch körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung eine Reiseerschwernis besteht, die eine Nutzung der höheren Klasse rechtfertigt.




§ 15 LRKG M-V – Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass

(1) Bei Reisen zur Aus- oder Fortbildung im dienstlichen Interesse können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die entstandenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

(2) Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten wie bei Dienstreisen erstattet.




§ 16 LRKG M-V – Trennungsgeld, Auslandstrennungsgeld

(1) Berechtigte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Aufwendungen Trennungsgeld gemäß der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Abordnung steht die Dienstleistung außerhalb des öffentlichen Dienstes gleich.

(2) Berechtigte, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland abgeordnet werden, erhalten Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, erhalten ein Trennungsgeld nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.




§ 17 LRKG M-V – Verordnungsermächtigungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstortbestimmung

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Trennungsgeld nach diesem Gesetz zu erlassen, worin auch bestimmt werden kann, dass die Zahlung von Trennungsgeld nach Ablauf einer angemessenen Frist einzustellen ist,

  2. 2.

    durch Rechtsverordnung die in diesem Gesetz festgesetzten Beträge, Zeitstaffelungen und Prozentsätze veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,

  3. 3.

    durch Rechtsverordnung die Einführung, Anwendung, Änderung, Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaffung eines elektronischen Dienstreisesystems zu regeln.

(2) Das Finanzministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. Soweit das Finanzministerium zu den abweichenden Vorschriften der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Auslandsdienstreisen Verwaltungsvorschriften erlässt, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Staatskanzlei.

(3) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Behörde über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.




§ 18 LRKG M-V – Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.




§ 19 LRKG M-V – Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung

(1) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist zuständig für die Anordnung oder die Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung. Die obersten Dienstbehörden können Verwaltungsvorschriften zur Übertragung der Zuständigkeit auf andere Dienststellen in ihrem Geschäftsbereich erlassen.

(2) Für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Reisekosten sowie von Trennungsgeld nach diesem Gesetz für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und für in den Landesdienst abgeordneten Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter wird die Landesregierung ermächtigt, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Für die übrigen Berechtigten, insbesondere die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Landkreise, ist die oberste Dienstbehörde für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zuständig, die ihre Zuständigkeit auf andere Dienststellen übertragen kann.