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§ 9 LArchivG M-V
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LArchivG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 LArchivG M-V – Nutzung des Archivgutes

(1) Jeder hat auf Antrag das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zu nutzen.

(2) Die Nutzung nach Absatz 1 ist einzuschränken oder zu versagen, soweit

  1. 1.

    Grund zu der Annahme besteht, dass dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen,

  2. 2.

    die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften verletzt würden,

  3. 3.

    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter erheblich beeinträchtigt werden und das Interesse an der Nutzung nicht im Einzelfall überwiegt,

  4. 4.

    der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,

  5. 5.

    durch die Nutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde,

  6. 6.

    Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LArchivG M-V,MV - Landesarchivgesetz/
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