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§ 3 LArchivG M-V
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LArchivG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 LArchivG M-V – Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Archive im Land Mecklenburg-Vorpommern sind das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, die kommunalen Archive nach § 12 und die sonstigen öffentlichen Archive nach § 13.

(2) Unterlagen im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Akten, Urkunden, Schriftstücke, Karten, Pläne, Karteien, Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tonmaterial und Dateien sowie sonstige Informationsträger und die zu ihrer Erschließung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel. Dies umfasst auch Unterlagen, die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, L 314, S. 72) enthalten.

(3) Archivwürdig sind Unterlagen, die nach Feststellung des zuständigen Archivs auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Wissenschaft und Forschung, für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung von bleibenden Wert sind.

(4) Personenbezogenes Archivgut sind Unterlagen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person (betroffene Person) beziehen.

(5) Entstehung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den Zeitpunkt der letzteninhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LArchivG M-V,MV - Landesarchivgesetz/
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